Allgemeine Kaufbedingungen

1. Gültigkeit der Allgemeinen Kaufbedingungen der Bestellerin

Akzept: Durch Annahme bzw. Ausführung der Bestellung erklärt sich der Lieferant ausdrücklich mit diesen AKB einverstanden.

Änderungen der AKB: Die Bindung des Lieferanten an die AKB besteht auf unbegrenzte Zeit, solange der Lieferant in Geschäftsbeziehung mit der Bestellerin steht. Änderungen der AKB werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt und gelten nach sieben Tagen ab Zustellung als anerkannt, sofern kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.

Abweichende Spezialvereinbarungen: Abweichende Bestimmungen zu diesen AKB bleiben, soweit schriftlich vereinbart, vorbehalten.

Keine Gültigkeit der AGB des Lieferanten: Allgemeine Kaufbedingungen oder andere Dokumente des Lieferanten, welche die vorliegenden AKB ersetzen, abändern oder ergänzen entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer Auftragsbestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt. Es sei denn, sie sind durch beide Parteien unterzeichnet worden.


2. Qualität der Ware

Vereinbarte Qualität: Der Lieferant sichert die gemäss den Produktspezifikationen beziehungsweise den Referenzmustern vereinbarte Qualität zu.

Veränderungen am Produkt: Veränderungen der Materialzusammensetzung, Ausführung etc. sind strikte untersagt, sofern die Bestellerin nicht vorgängig schriftlich zugestimmt hat.

Gesetzeskonformität/Stand der Technik: Der Lieferant ist verantwortlich, dass die Ware den gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsnormen – insbesondere auch diejenigen der EU – verletzt werden. Zudem müssen sämtliche Produkte dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.


3. Sachgewährleistung

Mängelhaftung: Der Lieferant haftet für alle Mängel an der Kaufsache. Jede Abweichung von der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit sowie von massgebenden Spezifikationen, Mustern, Proben, Zusicherungen oder Vorgaben für Verpackung etc. gilt als Mangel.

Frist für Mängelrüge/Verjährung der Rechtsansprüche: Die Bestellerin kann sämtliche Mängel bis sechs Monate nach Ablauf der gegenüber dem Endkunden gewährten Gewährleistungsfrist (gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren) rügen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Rechtsansprüche. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede, wonach die Ware als genehmigt gilt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgt.

Wahlrecht: Beim Vorliegen eines Mangels ist die Bestellerin nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder Wandelung, Minderung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung für die mangelhafte Ware zu verlangen.

Retournierung mangelhafter Ware auf Kosten des Lieferanten: Entscheidet sich die Bestellerin für Wandelung oder Ersatzlieferung, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt bzw. zur Abholung, unter einseitiger Fristansetzung von der Bestellerin, zur Verfügung gestellt.

Ersatzbeschaffung bei Dritten: Erfolgt die Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht unverzüglich oder innerhalb der von Bestellerin festgelegten Frist, ist die Bestellerin berechtigt, die entsprechende Lieferung ohne weitere Fristansetzung auf Kosten des Lieferanten von Dritten zu beziehen.

Verzicht auf zukünftige Lieferungen: Treten bei einer einzelnen Lieferung bzw. bei einem einzelnen Warenabruf Mängel auf, ist die Bestellerin neben Wandelung, Minderung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, nach eigenem Ermessen auf die noch ausstehenden Lieferungen der gleichen Waren zu verzichten und/oder ohne Entschädigungspflicht per sofort vom Vertrag zurückzutreten.

Haftung: Der Lieferant haftet gegenüber der Bestellerin für alle direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden, welche der Bestellerin bzw. den Vertragspartnern der Bestellerin im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Ware, Wandelung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung entstehen.

Belastungsanzeigen: Erleidet die Bestellerin aufgrund eines Mangels einen Schaden, wird eine Belastungsanzeige erstellt und dem Lieferanten zugeschickt. Sie gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen wird.


4. Rechtsgewährleistung

Rechte Dritter: Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware keine Rechte Dritter – insbesondere vertraglicher, sachen- und immaterialgüterrechtlicher Natur – verletzt.

Folgen einer Rechtsverletzung: Stellt die Bestellerin fest, dass die Ware oder ein Teil davon Rechte Dritter verletzt, kann sie nach eigenem Ermessen vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder die bereits bezogene Ware gegen volle Entschädigung zurückgeben. Der Lieferant ist zur Tragung aller Kosten sowie aller direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstanden sind.

Unterstützung / Übernahme eines Rechtsstreites: Wird die Bestellerin in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, wird der Lieferant informiert und ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Bestellerin oder deren Vertragspartner bei der Führung des Rechtsstreites vorbehaltlos zu unterstützen oder auf Verlangen der Bestellerin eine allfällige Prozessführung sowie alle Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites zu übernehmen. Kommt der Lieferant seinen Pflichten nicht nach, so ist die Bestellerin nach eigenem Ermessen berechtigt, das Recht des Dritten in guten Treuen zu anerkennen oder sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und vom Lieferanten Ersatz des entstandenen direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schadens (insbesondere Kosten des Rechtsstreites sowie Schadenersatzleistungen an Dritte) zu verlangen.


5. Verzug

Grundsatz: Erfolgt die Lieferung nicht zu dem gemäss Vertrag, Bestellung oder Abruf angegebenen Zeitpunkt / Zeitraum, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug. Verschiebungen des Liefertermins müssen von der Bestellerin schriftlich akzeptiert werden.

Vollständige Auslieferung: Jede Position ist komplett auszuliefern. Teillieferungen werden von der Bestellerin nicht akzeptiert. Erfolgt bis zum Ablauf des vereinbarten Liefertermins bloss eine Teillieferung, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins ebenfalls in Verzug. Im Falle von Teillieferungen wird der zusätzliche Logistikaufwand durch die Bestellerin an den Lieferanten weiter verrechnet.

Folgen des Verzugs: Befindet sich der Lieferant in Verzug, kann die Bestellerin – ausser beim Vorliegen von force majeur – auf die nachträgliche Erfüllung beharren und ohne Ansetzung einer Nachfrist Ersatz des entstandenen direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schadens verlangen. Alternativ steht es ihr nach eigenem Ermessen zu, auf die nachträgliche Erfüllung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die entsprechende Lieferung bei einem Dritten auf Kosten des Lieferanten zu beziehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ohne ausdrückliche Mitteilung wird trotz Verzug auf die Leistung nicht verzichtet. Verspätet eingetroffene Ware kann bei Unverkäuflichkeit an den Lieferanten unter Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises sowie des entstandenen direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schadens zurückgegeben werden.

Konventionalstrafe bei Verzug: Kommt der Lieferant in Verzug, kann die Bestellerin in jedem Fall und zusätzlich zu den oben erwähnten Folgen des Verzugs eine Konventionalstrafe gemäss untenstehender Berechnung verlangen. Übersteigt der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe, darf die Bestellerin den Mehrbetrag ebenfalls fordern, sofern der Lieferant nicht beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Die Konventionalstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme geschuldet. Die Zahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von der Erfüllung. Die Konventionalstrafe wird, basierend auf dem vereinbarten Ankaufs-Preis gemäss Vertrag für die sich in Verzug befindliche Menge, wie folgt berechnet (Tage = Arbeitstage nach vereinbartem Liefertermin):

Permanent- und Saisonartikel
Verzug: 1 – 5 Tage 5%
Verzug: ab 6 Tage 10%

Aktions-, Sellout und Werbeartikel
Verzug: 1 – 5 Tage 20%
Verzug: ab 6 Tage 50%

Vereinbarte Werbekosten sind bei allen Artikeln in jedem Fall zu ersetzen.


6. Anderweitig unkorrekte Lieferungen

Administrationspauschale: Bei unkorrekter Lieferung (z.B. fehlerhafte Zollrechnung, Abweichungen vom Wareneingangs-Standard, frühzeitige Lieferung etc.). werden dem Lieferanten jeweils pauschal CHF 300.-. für die administrativen Aufwendungen belastet. Die ‚Logistikanforderungen der Office World‘ bilden integraler Bestandteil der Geschäftsbeziehung und treten mit Annahme bzw. Ausführung einer Bestellung in Kraft.

Frühzeitige Lieferung: Die Bestellerin kann zu früh eintreffende Ware nach eigenem Ermessen entweder zurückweisen oder auf Kosten des Lieferanten einlagern.


7. Eigentumsübergang und - vorbehalt

Grundsatz: Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Auslieferung am Erfüllungsort über. Eigentumsvorbehalte werden ohne schriftliche Einwilligung von der Bestellerin nicht anerkannt.

Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister: Ein Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn der Vorbehalt im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird (Art. 715 f. ZGB).


8. Erfüllungs- und Zahlungsort, Fälligkeit der Kaufpreisforderung

Erfüllungsort: Für Lieferungen gilt der im Vertrag spezifizierte Übernahmeort als Erfüllungsort.

Fälligkeitstermin: Die Kaufpreisforderung wird – vorbehältlich geltend gemachter Sach- oder Rechtsgewährleistungsansprüche – gemäss separater Konditionsvereinbarung fällig.


9. Markenschutz

Verbot unautorisierter Verwendung: Artikel, welche mit Marken der Bestellerin (Office World) gekennzeichnet sind, dürfen ohne anderweitige schriftliche Zustimmung nur in den Bestellerin-Verkaufskanal gelangen. Insbesondere ist es bei einem Verzicht auf die Leistung (z.B. wegen Mängel, Verzug etc.) verboten, entsprechende Artikel auf den Markt zu bringen. Sämtliche Hinweise auf die Bestellerin sind zu entfernen.


10. Gefahrenübergang

Gefahrenübergang: Die Gefahr geht erst mit der vertragsgemässen Ablieferung der Ware am Erfüllungsort auf die Bestellerin über.


11. Produktehaftung und Produktesicherheit

Pflicht zur Schadloshaltung: Wird die Bestellerin aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so garantiert der Lieferant eine vollständige Schadloshaltung für sämtliche direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden.

Produkthaftpflichtversicherung: Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, wobei die Deckungssumme die Haftpflicht des Lieferanten nicht begrenzt. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist unaufgefordert jeweils per Ende eines Kalenderjahres der Bestellerin vorzulegen.

Produktesicherheit: Der Lieferant verpflichtet sich, die anwendbaren Regeln zur Produktesicherheit einzuhalten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten und den Nachmarktpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Bestellerin über alle für die Produktesicherheit relevanten Informationen unverzüglich zu informieren und bei im Zusammenhang mit der Produktesicherheit notwendigen Massnahmen zu unterstützen. Führen Produkte des Lieferanten dazu, dass die Bestellerin Massnahmen im Zusammenhang mit der Produktesicherheit ergreifen muss, hält der Lieferant die Bestellerin für sämtliche dadurch verursachten direkten und indirekten, mittelbaren und unmittelbaren Schäden schadlos.


12. Haftung für Vertragspartner und Hilfspersonen

Schadenersatzpflicht: Der Lieferant haftet für die von seinen Vertragspartnern und Hilfspersonen verursachten Schäden, ungeachtet des eigenen Verschuldens.


13. Abtretung von Rechten und Pflichten

Abtretungsverbot: Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Lieferanten bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung der Bestellerin.


14. Salvatorische Klausel

Teilunwirksamkeit: Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den AKB oder den einzelnen Verträgen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.

Lücke: Die gleiche Regelung wie bei der Teilunwirksamkeit gilt auch im Falle einer Lücke.


15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbares Recht: Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach materiellem schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980.

Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Bern.

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